Um Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen, hat die Bundesregierung ein ambitioniertes Programm auf den Weg gebracht. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sind schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen gebündelt. Unter anderem bringt das Gesetz folgende Erleichterungen:
- Die Umsatzsteuersätze wurden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt. Der Bonus wird allerdings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Günstigerprüfung berücksichtigt. Bei dieser Prüfung wird verglichen, ob der Steuervorteil aufgrund der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge höher ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. - Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5fache der linearen Abschreibung, eingeführt.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von bisher 40.000 € auf 60.000 € erhöht.
- Die für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter geltenden Reinvestitionsfristen wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.
- Die 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen wurden um ein Jahr verlängert.
- Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wurde von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer wurde auf 200.000 € erhöht.
- Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wurde im Zeitraum von 2020 bis 2025 auf 4 Mio. € erhöht.
Hinweis: Ihre Fragen zur Umsetzung der Maßnahmen des Konjunktur- und Zukunftspakets beantworten wir gerne.